Rechtsgrundlage
Art. 3 Abs. 1 lit. c–e RL (EU) 2023/970Die Richtlinie definiert sowohl das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle (auf Basis der Durchschnittsentgelte) als auch das geschlechtsspezifische Medianentgeltgefälle als eigenständige Kennzahlen.
§ 11 Abs. 3 EntgTranspGDas Vergleichsentgelt nach dem deutschen Recht ist ausdrücklich der Median — nicht der Mittelwert.
Was daran streitig ist
Rechtlich wenig, praktisch viel. Die Richtlinie verlangt beide Kennzahlen nebeneinander, weil sie unterschiedliche Wahrheiten zeigen: Das arithmetische Mittel reagiert empfindlich auf wenige sehr hohe Gehälter an der Spitze, der Median nicht. Ein Unternehmen mit wenigen hoch dotierten männlichen Führungspositionen hat einen deutlich schlechteren Mittelwert als Median — und umgekehrt kann eine breite Ungleichheit im Mittelfeld im Mittelwert verschwinden. Streitanfällig ist die Kommunikation: Wer nur die für ihn günstigere Kennzahl nennt, gerät in Erklärungsnot, sobald jemand die andere rechnet.
Häufige Verwechslung
„Durchschnittsentgelt“ in einer Auskunft nach EntgTranspG meint den Median. „Durchschnitt“ in Art. 9 der Richtlinie meint das arithmetische Mittel — und daneben steht der Median als eigene Kennzahl. Wer beide Begriffe synonym verwendet, produziert falsche Zahlen im richtigen Dokument.
Was das für die Praxis bedeutet
- Beide Werte immer berechnen und die Differenz kennen, auch wenn nur einer geschuldet ist.
- In jedem Dokument ausweisen, welche Kennzahl verwendet wurde und auf welcher Bezugsgröße (Jahr, Monat, Stunde) sie beruht.
- Bei kleinen Gruppen ist der Median instabil: Eine einzige Personalveränderung kann ihn deutlich verschieben. Das gehört in die Erläuterung, nicht in die Fußnote.
Verwandte Begriffe
Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle · Entgeltquartil · Entgelthöhe · Auskunftsanspruch
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