Rechtsgrundlage
Art. 4 Abs. 4 RL (EU) 2023/970Instrumente oder Methoden zur Bewertung und zum Vergleich des Wertes der Arbeit müssen nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien arbeiten. Zu diesen Kriterien gehören Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen sowie gegebenenfalls weitere relevante Faktoren.
§ 4 Abs. 2 EntgTranspGWeibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können.
Was daran streitig ist
Ungeklärt ist, wie weit der Katalog des Art. 4 Abs. 4 reicht. Die vier Kriterien sind ausdrücklich nicht abschließend — „gegebenenfalls weitere relevante Faktoren“ dürfen hinzutreten. Umstritten ist erstens, welche zusätzlichen Faktoren zulässig sind, ohne die Geschlechtsneutralität zu verlieren, und zweitens, wie stark ein einzelnes Kriterium gewichtet werden darf, bevor die Gewichtung selbst mittelbar benachteiligt. Nicht abschließend geklärt ist ferner, ob Marktüblichkeit ein Bewertungsfaktor sein kann. Nach hier vertretener Auffassung nein: Der Marktpreis beantwortet, was eine Tätigkeit kostet, nicht, welchen Wert sie im Unternehmen hat. Marktdaten taugen allenfalls als Rechtfertigungsgrund im Einzelfall, nicht als Wertmaßstab.
Häufige Verwechslung
Nicht dasselbe wie gleiche Arbeit. Gleiche Arbeit meint identische oder nahezu identische Tätigkeit. Gleichwertige Arbeit erfasst gerade auch völlig unterschiedliche Tätigkeiten — etwa Lagerlogistik und Sachbearbeitung —, wenn die Bewertung zum selben Ergebnis führt. Der Vergleichsraum ist damit deutlich weiter, als die meisten Unternehmen ihn heute anlegen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Der Vergleichsraum ist nicht die Abteilung, sondern die Einheit, in der die Entgeltbedingungen aus einer Quelle stammen (single source).
- Wer keine dokumentierte Bewertungslogik hat, kann Gleichwertigkeit im Streitfall weder bejahen noch verneinen — und trägt die Folgen der Unaufklärbarkeit.
- Stellenbezeichnungen sind kein Bewertungskriterium. Zwei identisch benannte Rollen können unterschiedlich wertig sein, zwei unterschiedlich benannte gleichwertig.
Verwandte Begriffe
Objektive, geschlechtsneutrale Kriterien · Vergleichsgruppe · Arbeitsbewertung · Einheitliche Quelle (single source)
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