Rechtsgrundlage
RL (EU) 2023/970, Kapitel IIIDie Richtlinie sieht eine Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber vor, wenn Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft machen, die eine Entgeltdiskriminierung vermuten lassen. Verletzt der Arbeitgeber seine Transparenzpflichten, verschärft sich seine Darlegungslast zusätzlich.
§ 22 AGGNach geltendem deutschem Recht trägt die andere Partei die Beweislast, wenn Indizien eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen.
BAG, Urt. v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Ein nach dem EntgTranspG mitgeteiltes höheres Vergleichsentgelt (Median) der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts begründet die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.
BAG, Urt. v. 16.02.2023 – 8 AZR 450/21Besseres Verhandlungsgeschick des männlichen Vergleichsarbeitnehmers rechtfertigt eine Entgeltdifferenz nicht.
Was daran streitig ist
Umstritten ist die Reichweite. Erstens: Welche Qualität muss das Indiz haben — genügt die mitgeteilte Medianabweichung, oder braucht es zusätzliche Anhaltspunkte? Zweitens: Wie wirkt eine verletzte Transparenzpflicht — als bloße Beweiserleichterung oder als eigenständiger Nachteil im Prozess? Drittens: Was ist die Rechtsfolge einer nicht erteilten Auskunft? Und viertens: Wie verhält sich das Regime der Richtlinie zu § 22 AGG, solange das Umsetzungsgesetz aussteht. Praktisch bedeutsam ist vor allem, dass ein Unternehmen ohne dokumentierte Systematik den ihm obliegenden Gegenbeweis faktisch nicht führen kann.
Häufige Verwechslung
Beweislastumkehr heißt nicht Schuldvermutung. Sie heißt: Wer die Daten hat, muss sie erklären. Das ist keine Verschärfung des materiellen Rechts, sondern eine Verlagerung des Risikos der Unaufklärbarkeit — und genau deshalb ist Dokumentation die eigentliche Verteidigung.
Was das für die Praxis bedeutet
- Jede Entgeltentscheidung braucht eine im Nachhinein auffindbare Begründung. Was nicht dokumentiert ist, existiert im Prozess nicht.
- Vor jeder Auskunftsantwort prüfen, ob die eigene Zahl im Streitfall erklärbar ist. Die Antwort ist Beweismittel gegen sich selbst, wenn die Systematik fehlt.
- Ein datenschutzwidrig erhobenes Pay-Audit kann als Beweismittel entwertet sein — die Rechtsgrundlage gehört vor die Auswertung, nicht danach.
Verwandte Begriffe
Auskunftsanspruch · Rechtfertigungsgrund · Objektive, geschlechtsneutrale Kriterien
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