Rechtsgrundlage
Art. 3 Abs. 1 lit. a RL (EU) 2023/970„Entgelt“ bezeichnet das übliche Grund- oder Mindestentgelt sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar, in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Art. 157 Abs. 2 AEUVDer Entgeltbegriff des Primärrechts ist identisch weit — und unmittelbar anwendbar.
§ 5 Abs. 1 EntgTranspGEntgelt im Sinne des Gesetzes sind alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen.
Was daran streitig ist
Streitig ist die Reichweite im Detail. Die FAQ der EU-Kommission vom 06.08.2026 hat klargestellt, dass Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung stets zum Entgelt zählen. Offen bleibt die Bewertung von Sachbezügen: Dienstwagen mit privater Nutzung, Mobilitätsbudgets, Aktienoptionen und konzernweite Programme lassen sich mit steuerlichem Wert, Anschaffungskosten oder Marktwert ansetzen — mit deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Ebenfalls ungeklärt ist die Behandlung von Leistungen, die formal freiwillig gewährt werden, faktisch aber regelmäßig fließen.
Häufige Verwechslung
Entgelt ist nicht Grundentgelt. Eine Auswertung, die nur das Grundgehalt betrachtet, ist unvollständig — und unterschätzt das Gefälle typischerweise, weil variable Bestandteile und Sachleistungen ungleicher verteilt sind als Festgehälter.
Was das für die Praxis bedeutet
- Eine Bestandsaufnahme aller Entgeltbestandteile anlegen und je Bestandteil festhalten, ob er einbezogen wird und mit welchem Wert.
- Die Bewertungskonvention je Dokument ausweisen. Ein Wert ohne Konvention ist nicht prüfbar.
- Bestandteile aus Konzerngesellschaften gehören dazu, sobald sie aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.
Verwandte Begriffe
Entgelthöhe · Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle · Entgeltstruktur
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