Der Fall kommt in der Praxis ständig vor: Ein Unternehmen gewinnt eine Führungskraft aus den USA, das Visumverfahren läuft — und der Start soll trotzdem sofort erfolgen. Die Idee des Mandanten klingt plausibel: Als US-Bürger darf die Person doch ohnehin einreisen, und für die Übergangszeit macht man eben einen Contractor-Vertrag. Beides ist halb richtig, und genau das macht es gefährlich.
Warum der Contractor-Vertrag nichts ändert
Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst nach § 2 Abs. 2 AufenthG sowohl die Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als auch die selbständige Tätigkeit. Die Genehmigungspflicht knüpft an die tatsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit an — nicht an das Vertragsetikett. Wer als „Contractor" dieselbe operative Arbeit verrichtet, die er später als Angestellter oder Geschäftsführer verrichten soll, arbeitet unerlaubt. Das Modell funktioniert nicht, und es lässt sich auch nicht durch geschickte Vertragsgestaltung retten.
Was in der Wartezeit tatsächlich erlaubt ist
Ohne Titel zulässig sind sogenannte Geschäftsreisetätigkeiten (§ 30 Nr. 1 i. V. m. § 16 BeschV): die Teilnahme an internen Besprechungen und Verhandlungen, das Kennenlernen von Team, Standort und Geschäftspartnern, strategische Abstimmungen sowie Vertragsverhandlungen und -abschlüsse — jeweils im Rahmen der 90 Tage. Ein selektives Vor-Ort-Sein ist also möglich. Und: Das deutsche Aufenthaltsrecht erfasst nur Tätigkeiten auf deutschem Boden. Aus dem Heimatland heraus kann die künftige Führungskraft uneingeschränkt arbeiten, Übergaben per Videokonferenz eingeschlossen.
Die Grenze verläuft zwischen „an Besprechungen teilnehmen und sich einarbeiten lassen" (zulässig) und „mitarbeiten" (unzulässig): Aufgabenübernahme, Weisungen an Mitarbeiter, laufende Geschäftsführung sind tabu. Wir empfehlen, Aufenthalte entsprechend zu dokumentieren — Agenden, Besprechungscharakter, ein sauberes 90/180-Tage-Tracking.
Was auf dem Spiel steht
Unerlaubte Erwerbstätigkeit ist kein Kavaliersdelikt: Sie ist bußgeldbewehrt, trifft Unternehmen und Betroffene, gefährdet das laufende Visumverfahren und wird bei Prüfungen — etwa durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit — regelmäßig zum teuersten Einzelbefund. Wer die Interimsphase sauber strukturiert, verliert wenige Wochen. Wer sie improvisiert, riskiert das ganze Verfahren.
Drei Prüffragen für Ihre Organisation
- Ist bei internationalen Einstellungen dokumentiert, was die Person vor Titelerteilung in Deutschland tut — mit Agenden und Tage-Tracking?
- Weiß Ihr HR-Team, dass „Contractor" kein Ausweg ist — und prüft es die tatsächliche Tätigkeit statt des Vertragstyps?
- Ist der Remote-Weg mitgedacht? Arbeit aus dem Ausland ist erlaubt; oft lässt sich der Start so faktisch vorziehen, ohne eine Grenze zu berühren.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Staatsangehörige anderer Länder?
Die visumfreie Einreise nach § 41 AufenthV gilt für eine Reihe von Staaten (u. a. USA, UK, Kanada, Australien, Japan, Südkorea). Der Grundsatz ist aber überall gleich: Einreisen dürfen heißt nicht arbeiten dürfen — für Staatsangehörige visumpflichtiger Staaten gilt das erst recht.
Zählt ein Onboarding als Geschäftsreise?
Sich einarbeiten lassen — Besprechungen, Kennenlernen, Abstimmungen — ist zulässig. Ein echtes Onboarding in der Rolle mit Aufgabenübernahme und Weisungen ist Erwerbstätigkeit und ohne Titel unzulässig.
Was passiert, wenn es schon schiefgelaufen ist?
Dann zählt schnelles, dokumentiertes Umsteuern: Tätigkeit in Deutschland sofort beenden oder auf den zulässigen Rahmen zurückführen, Sachverhalt aufarbeiten, Auswirkungen auf das laufende Verfahren anwaltlich bewerten lassen. Das ist ein Fall für das Mandat, nicht für Selbstbedienung.