Wenn die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine Baustelle, ein Hotel oder ein Logistikzentrum prüft, beginnt sie selten mit der kompliziertesten Frage. Sie beginnt mit der einfachsten: Wo ist die Meldung? Die fehlende Entsendemeldung ist der häufigste und zugleich am leichtesten vermeidbare Befund — und viele ausländische Arbeitgeber wissen nicht einmal, dass es die Pflicht gibt.
Welche Branchen betroffen sind
Die MiLoG-Schiene erfasst die Branchen des § 2a SchwarzArbG — unter anderem Bau, Fleischwirtschaft, Gastronomie und Beherbergung, Speditions- und Transportgewerbe, Sicherheitsdienstleistungen und Gebäudereinigung. Die AEntG-Schiene erfasst zusätzlich Branchen mit eigenen Branchenmindestlöhnen, etwa Bauhauptgewerbe, Dachdecker-, Elektro- und Malerhandwerk, Gerüstbau und Pflege. Wer als ausländischer Dienstleister in diesen Feldern in Deutschland arbeitet, meldet — und zwar jeden Auftrag, nach einmaliger Registrierung im Portal.
Die Mindestbedingungen, die mitgemeldet werden
Die Meldung ist kein Selbstzweck: Sie dokumentiert, dass für die entsandten Beschäftigten die deutschen Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden — der gesetzliche Mindestlohn (2026: 12,82 Euro pro Stunde) beziehungsweise der einschlägige Branchenmindestlohn, Höchstarbeitszeiten, Mindesturlaub, Arbeitsschutz. Wichtig bei der Mindestlohn-Berechnung: Anrechenbar ist die Vergütung für die Normalleistung; Überstunden-, Nacht- und Feiertagszuschläge, betriebliche Altersvorsorge und Aufwandsentschädigungen zählen nicht. Und der Vergütungsbegriff ist zuletzt erweitert worden — neben der Grundvergütung rücken auch Prämien, Zulagen und Sonderzahlungen in den Blick, mit der klaren Tendenz des Gesetzgebers, allgemeinverbindliche Tarifverträge auf alle Entsandten zu erstrecken.
Die Ausnahme für echte Kurzaufenthalte
Nicht jede Anwesenheit löst die vollen Pflichten aus: Vorübergehende Tätigkeiten sind privilegiert, wenn sie höchstens 14 Tage am Stück oder 30 Tage in zwölf Monaten dauern — erfasst sind Besprechungen und Verhandlungen, Messe-, Konferenz- und Tagungsteilnahme, die Gründung inländischer Unternehmensteile und betriebliche Weiterbildung. Die Grenze verläuft dort, wo produktive Arbeit beim Kunden beginnt: Montage, Support und Beratungsleistung fallen nicht unter die Ausnahme.
Die Sanktionen — und die stille Nebenstrafe
Verstöße gegen AEntG und MiLoG können mit Bußgeldern bis 500.000 Euro geahndet werden. Die oft schmerzhaftere Folge ist die stille: Ab 2.500 Euro Bußgeld droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, ab 200 Euro der Eintrag ins Gewerbezentralregister. Für Dienstleister, die von Vergaben leben, ist die vergessene Meldung damit ein Geschäftsrisiko, kein Verwaltungsversehen. Die Praxisregeln sind simpel: im Zweifel melden, die Meldebestätigung den Beschäftigten mitgeben, bei Änderungen neu melden.
Drei Prüffragen für Ihre Organisation
- Wissen Ihre ausländischen Konzerngesellschaften und Subunternehmer, dass die Meldung vor dem ersten Arbeitstag fällig ist — und wer sie absetzt?
- Wird bei jedem Einsatz die Branchenfrage geprüft — MiLoG-Schiene, AEntG-Schiene oder Ausnahme?
- Sind Änderungen im Einsatz — Dauer, Ort, Personen — mit einer Neumeldung verbunden?
Häufige Fragen
Gilt die Meldepflicht auch für kurze Einsätze von wenigen Tagen?
In den Meldebranchen grundsätzlich ja — die Pflicht knüpft an die Tätigkeit, nicht an eine Mindestdauer. Nur die genannten privilegierten Tätigkeiten (Besprechungen, Messen, Weiterbildung, Gründung) sind innerhalb der 14/30-Tage-Grenzen ausgenommen.
Was gilt bei Entsendungen aus Deutschland heraus?
Andere Staaten haben eigene, teils schärfere Systeme: Frankreich verlangt die SIPSI-Meldung samt Vertreter und französischsprachigen Dokumenten, im Bau zusätzlich die BTP-Karte; Österreich die ZKO-Meldung selbst bei Kurzeinsätzen, mit persönlicher Haftung der Geschäftsführung; die Schweiz eine kantonale Voranmeldung. Die Meldelogik ist ein europäisches Thema, kein deutsches.
Die Prüfung läuft schon — was jetzt?
Unterlagen sichern, nichts nachträglich datieren, und die Kommunikation mit dem Hauptzollamt anwaltlich führen lassen. Aus einem Meldeversäumnis muss kein Verfahren wegen Vorenthaltens von Beiträgen werden — wenn die Aufarbeitung stimmt.