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Global Mobility · Global Mobility · Entsendung

ICT-Karte: Welche Änderungen Sie melden müssen — und welche nicht

26. August 2026 · ARBORA Redaktion · Rechtsstand August 2026

Ein Konzern entsendet eine Führungskraft aus dem Drittstaat an die deutsche Einheit — mit ICT-Karte, dem Titel für den unternehmensinternen Transfer. Nach einigen Monaten ändert sich das Reisemuster: mehr Tage in Deutschland als geplant, dazwischen regelmäßige Blöcke im Heimatland. HR wird nervös: Muss das gemeldet werden? Gefährdet es die Karte? Die Antwort beruhigt — und sie zeigt, worauf es bei der ICT-Karte wirklich ankommt.

Die Systematik in einem Satz: Die ICT-Karte schützt den Transfer, nicht den Kalender. Solange Funktion, aufnehmende Einheit, der fortbestehende Arbeitsvertrag mit dem Heimatarbeitgeber und die Konditionen unverändert bleiben, ist ein geändertes Reisemuster kein meldepflichtiges Ereignis.

Mehr Deutschland-Tage: kein Problem

Das Gesetz schreibt für die ICT-Karte keine Mindest- oder Höchstpräsenz in Tagen vor. Wer statt der geplanten rund 84 Tage nun rund 112 Tage im Jahr in Deutschland arbeitet, ändert den Reiserhythmus, nicht den Transfer — die Karte deckt das ab. Auch die regelmäßigen Abwesenheiten sind unproblematisch: Ein Aufenthaltstitel erlischt erst, wenn der Inhaber aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist oder sich länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufhält (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG). Zweiwöchige Heimataufenthalte liegen weit unter dieser Schwelle.

Was dagegen meldepflichtig ist

Anders liegt es, wenn sich die Substanz des Transfers ändert: eine andere Rolle, eine andere aufnehmende Einheit, eine Reduzierung der Vergütung, ein vorzeitiges Ende des Transfers. Solche Änderungen sind der Ausländerbehörde anzuzeigen — denn dann entspricht die gelebte Entsendung nicht mehr der beantragten. Die Faustregel für HR: Kalenderänderungen nein, Substanzänderungen ja.

Die Verlängerung und der Drei-Jahres-Deckel

Die ICT-Karte wird für die Dauer des Transfers erteilt und verlängert — mit einem absoluten Deckel: Bei Führungskräften und Spezialisten sind es insgesamt drei Jahre, gerechnet ab Transferbeginn (§ 19 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Wer im Mai startet, hat also bis zum Mai drei Jahre später Spielraum; verlängert wird in der Praxis für den Zeitraum, den die Entsendedokumentation belegt. Das dokumentierte neue Enddatum bestimmt, was beantragt wird — und deshalb gehört die Entsendevereinbarung vor jedem Verlängerungsantrag auf den aktuellen Stand.

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Häufige Fragen

Für wen ist die ICT-Karte gedacht?

Für den unternehmensinternen Transfer von Führungskräften, Spezialisten und Trainees aus einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU an eine deutsche Einheit derselben Unternehmensgruppe — bei fortbestehendem Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen.

Was gilt nach Ablauf der drei Jahre?

Der Deckel ist absolut. Danach kommen andere Titel in Betracht — etwa der Wechsel in eine lokale Anstellung mit einem Fachkräfte-Titel. Das will vor Ablauf geplant sein, nicht danach.

Zählen Kurzbesuche im Heimatland gegen die Karte?

Nein. Vorübergehende Auslandsaufenthalte lassen den Titel unberührt; kritisch wird es erst bei Ausreise aus nicht nur vorübergehendem Grund oder mehr als sechs Monaten am Stück im Ausland.

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Dieser Beitrag ordnet Strukturfragen ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.