Tarifgebundene Arbeitgeber mit Betriebsrat kennen die Mechanik: Auskunftsverlangen nach dem Entgelttransparenzgesetz laufen beim Betriebsrat auf (§ 14 Abs. 1 EntgTranspG) — es sei denn, der Arbeitgeber hat die Beantwortung an sich gezogen. Viele Unternehmen haben genau das vor Jahren einmal erklärt und den Vorgang abgehakt. Genau dort liegt die Falle.
Was das praktisch bedeutet
Nach der Wahl eines neuen Betriebsrats fällt die Zuständigkeit für Auskunftsverlangen automatisch an das Gremium zurück. Beantwortet die Personalabteilung dann weiter „wie immer", handelt sie außerhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung — und der Betriebsrat kann die Rückkehr seiner Rolle einfordern. Umgekehrt gilt: Auch eine frisch erklärte Übernahme erfasst nur künftige Verlangen; bereits beim Betriebsrat eingegangene Anfragen bleiben dort.
Dazu kommt eine Informationspflicht, die im Alltag gern untergeht: Hat der Arbeitgeber übernommen, muss er den Betriebsrat über jede erteilte Antwort informieren — und zwar nicht anonymisiert (BT-Drs. 18/11133, S. 64). Der Betriebsrat erfährt also, ob, wann und mit welchem Inhalt geantwortet wurde, und kann dazu Stellung nehmen. Wer übernimmt, wird die Mitwirkung des Gremiums damit nicht los — er verlagert sie nur.
Drei Prüffragen für Ihre Organisation
- Wann war Ihre letzte Betriebsratswahl — und stammt Ihre Übernahmeerklärung aus der Zeit davor? Dann ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelaufen.
- Wer überwacht die Erneuerung? Eine Wiedervorlage „nach jeder BR-Wahl: Übernahme erneuern" gehört in jeden Auskunftsprozess.
- Funktioniert der Informationsweg an den Betriebsrat — dokumentiert, nicht anonymisiert, mit Raum für Stellungnahmen?
Der Blick nach vorn: Was die EU-Richtlinie ändert
Unter der Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970) ist die Auskunft stets vom Arbeitgeber zu erteilen; die Arbeitnehmervertretung ist in erster Linie ein Kanal, über den Beschäftigte ihr Verlangen stellen können (Art. 7). Eine dem § 14 Abs. 2 S. 3 EntgTranspG entsprechende Informationspflicht kennt die Richtlinie nicht ausdrücklich. Solange das deutsche Umsetzungsgesetz aussteht, gilt aber der Grundsatz der Meistbegünstigung: Das strengere geltende Recht — inklusive Amtszeit-Grenze und Informationspflicht — bleibt der Maßstab. Wer seinen Prozess heute darauf einstellt, muss ihn beim Umsetzungsgesetz nur justieren, nicht neu bauen.
Häufige Fragen
Gilt der Weg über den Betriebsrat auch für Gesamt- oder Konzernbetriebsrat?
Nein — zuständig ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat. Leitende Angestellte wenden sich ohnehin direkt an den Arbeitgeber (§ 14 Abs. 4 EntgTranspG).
In welcher Form und Frist muss der Betriebsrat antworten?
Eine bestimmte Form oder Frist sieht das Gesetz für die Betriebsratsauskunft nicht vor; sie ist grundsätzlich zügig zu erteilen, bei Beschaffungsbedarf mit angemessener Frist — die Dreimonatsgrenze des § 15 Abs. 3 EntgTranspG bildet die Obergrenze. Textform empfiehlt sich schon aus Beweisgründen.
Was passiert mit dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach der Übernahme?
Mit der Übernahme entfällt die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Behandlung der Auskunftsbegehren und damit das darauf bezogene Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs. 2 EntgTranspG; die allgemeine Informationsbeziehung bleibt über die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gewahrt.